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Satzung

verabschiedet in der Mitgliederversammlung vom 23.02.2019

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Die Vereinigung, die Gegenstand der nachstehenden Satzung ist, führt den Namen "Schützenverein Weine" und hat ihren Sitz in Büren-Weine.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar den Zweck, unter den Einwohnern des Stadtteils Büren-Weine Gemeinsinn, Heimatliebe und Heimatpflege zu fördern, die heimatlichen Sitten und Gebräuche zu erhalten und die Eintracht unter den Bewohnern des Stadtteils Weine ohne Unterschied von Religion, Rasse oder Stand zu pflegen. Der Verein verhält sich parteipolitisch neutral.

§ 3 - Tätigkeiten des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Heimatpflege.
    Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Als Hauptveranstaltung des Vereins findet alljährlich über Pfingsten das Schützenfest statt. Es soll nach alter, überlieferter Tradition gefeiert werden. Das Königspaar mit Hofstaat bildet den Mittelpunkt des Schützenfestes.
    Schützenkönig wird das Vereinsmitglied, das beim Königsschießen den Rest des Vogels abschießt.
    Am Vogelschießen darf nur der teilnehmen, der 2 Jahre im Verein ist.
    Das Königspaar kann bis zu 30 Hofherren mit je einer Hofdame einladen.
  3. Nach dem Schützenfest veranstaltet der Verein ein Herbstfest und andere gesellige Veranstaltungen, wie Kinderschützenfest und Schnatgang.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Alle unbescholtenen männlichen Einwohner aus der Ortschaft Weine, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Von dem Erfordernis, dass nur Einwohner des Stadtteils Weine Mitglied sein können, kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen.
  2. Aufnahmeanträge sind mündlich oder auch schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, für den der Beitritt erklärt wird.

§ 5 - Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder werden ab dem Schützenjahr Ehrenmitglieder, welches dem Schützenjahr folgt, in dem die Mitglieder das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Ehemalige Vorsitzende werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende.

Die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, aber beitragsfrei.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Schützenjahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Gründe zum Ausschluss sind insbesondere Beleidigung eines Festteilnehmers, Nichtzahlung der Beiträge oder Umlagen, Begehung eines entehrenden Vergehens oder Verbrechens.

    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

§ 7 - Rechtsfolge beim Ausscheiden

  1. Scheidet ein Mitglied aus, so verliert es alle Rechte der Mitgliedschaft ohne Entschädigung.
  2. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied zahlt bis zum Schützenfest jeden Jahres einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Neben dem Beitrag hat jedes Mitglied eine Umlage zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung die Erhebung einer solchen beschlossen hat.
  3. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds, den Verein zu fördern und zu unterstützen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als aktiver Schütze an den Ausmärschen zu beteiligen.
    Ehrenmitglieder sind gebeten, solange es ihr Gesundheitszustand zulässt, ebenfalls an den Festzügen teilzunehmen.
  4. Uniformordnung wird vom Vorstand erlassen.
  5. Beim Todesfall eines Mitgliedes sollen möglichst viele Vereinsmitglieder dem Verstorbenen das letzte Geleit geben. Die letzte Ehre wird dem verstorbenen Mitglied durch Schwenken der Fahne über dem Grabe gegeben.
  6. Der Schützenverein nimmt an Christi Himmelfahrt an der Prozession geschlossen teil.

§ 9 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
    Zeit, Ort und Tagesordnung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten an der Schützenhalle bekanntzugeben.
    Auswärtigen Mitgliedern wird eine Einladung zu den Versammlungen schriftlich zugestellt.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

§ 10 - Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung,
  2. Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  4. Beschlussfassung über Festsetzung der Mitgliederbeiträge und über Erhebung von Umlagen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Entscheidungen über Anschaffungen, Durchführung von Baumaßnahmen, Kauf oder
    Verkauf von Vereinsvermögen sowie Kreditaufnahme,
  7. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

§ 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 18 Mitgliedern, die entsprechend der Schützentradition des Vereins, Offiziersbezeichnungen führen, und dem jeweiligen Schützenkönig und Königsadjutanten.

    Er setzt sich zusammen aus:

    1. Oberst und Vereinsvorsitzender,
    2. Major und stellvertretender Vorsitzender,
    3. Hauptmann,
    4. Oberleutnant als Schriftführer,
    5. Oberzahlmeister als 1. Kassierer,
    6. Zahlmeister als 2. Kassierer,
    7. Adjutant des Oberst,
    8. Oberleutnant als Chronist,
    9. Leutnant als stellvertretender Schriftführer,
    10. Oberleutnant als Zugführer I,
    11. Oberleutnant als Zugführer II,
    12. Oberfähnrich für die 1. Fahne,
    13. Fähnrich für die 1. Fahne,
    14. Fähnrich für die 1. Fahne,
    15. Oberfähnrich für die 2. Fahne,
    16. Fähnrich für die 2. Fahne,
    17. Fähnrich für die 2. Fahne,
    18. Oberfeldwebel als Kompaniespieß.

    Mitglieder auf Zeit:

    1. Der Schützenkönig
    2. Der Königsadjutant

  2. Ausschüsse

    Für fachspezifische Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Darin können neben Vorstandsmitgliedern auch Schützenbrüder gewählt werden.
    Der Ausschuss muss eine ungleiche Zahl Mitglieder ausweisen.

  3. Amtszeit und Wahl des Vorstandes

    Die Amtszeit des Vorstandes mit Ausnahme des Königs und des Königsadjutanten beträgt 4 Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder.

    Der Vorstand wird jeweils zur Hälfte im Zwei-Jahresrhytmus gewählt.

    3.1  Die Hälfte eins besteht aus:

    1. Oberst und Vereinsvorsitzender,
    2. Hauptmann,
    3. Oberzahlmeister als 1. Kassierer,
    4. Adjutant des Oberst,
    5. Leutnant als stellvertretender Schriftführer,
    6. Oberleutnant als Zugführer II,
    7. Oberfähnrich für die 2. Fahne,
    8. Fähnrich für die 2. Fahne,
    9. Fähnrich für die 2. Fahne.

    3.2  Die Hälfte zwei besteht aus:

    1. Major und stellvertretender Vorsitzender,
    2. Oberleutnant als Schriftführer,
    3. Zahlmeister als 2. Kassierer,
    4. Oberleutnant als Chronist,
    5. Oberleutnant als Zugführer I,
    6. Oberfähnrich für die 1. Fahne,
    7. Fähnrich für die 1. Fahne,
    8. Fähnrich für die 1. Fahne,
    9. Oberfeldwebel als Kompaniespieß.

    3.3  Die Neuwahl des Vorstandes im Jahr 2011 wird einmalig nach folgenden Regelungen erfolgen, um die Umstellung auf die hälftige Vorstandswahl zu ermöglichen:

    1. die Hälfte eins (§ 11 Abs. 3.1) wird im Jahr 2011 für 4 Jahre gewählt,
    2. die Hälfte zwei (§ 11 Abs. 3.2) wird im Jahr 2011 für 2 Jahre gewählt,

  4. Die Mitgliedschaft des Schützenkönigs und des Königsadjutanten im Vorstand beginnt mit der Proklamation des neuen Königs.

§ 12 - Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
    1. die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
    2. Festlegung der Termine, die Vorbereitung und die Durchführung des Schützenfestes und der sonstigen Veranstaltungen,
    3. Entscheidung über Anträge zum Erwerb der Mitgliedschaft.
  2. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden von dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich oder mündlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss innerhalb von 3 Wochen eine Sitzung einberufen werden.
  3. Von den Mitgliedern des Vorstandes wird erwartet, dass sie an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 13 - Vorsitzender

  1. Der Oberst als Vereinsvorsitzender, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Insbesondere hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen durchgeführt werden. Er regelt die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Den Vorstand nach § 26 BGB bilden der Oberst, der Major, der Hauptmann, der Schriftführer, der 1. Kassierer und der 2. Kassierer. Zu einer wirksamen Außenvertretung bedarf es des Zusammenwirkens von mindestens zwei der genannten Vorstandsmitglieder.
  3. Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14 - Rechnungsprüfer

  1. Die Wahlzeit der Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist nur einmal möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie üben ihre Tätigkeit immer gemeinsam aus.

§ 15 - Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

  1. Wahlen erfolgen öffentlich, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Wahl beantragt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Kommt dabei auch keine Stimmenmehrheit zustande, entscheidet das Los.
  2. Mitglieder, die in der letzten Amtsperiode des Vorstandes kein Vorstandsamt inne hatten, können die Wahl nur aus wichtigem Grunde ablehnen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag der Mehrheit ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Versammlung bei erneuter sofortiger Einberufung zur Behandlung der gleichen Tagesordnung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 16 - Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
  2. Gerichtsstand ist Paderborn und Erfüllungsort ist Büren-Weine.

§ 17 - Satzungsänderung

Zu Beschlüssen über die Änderung der Statuten ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 18 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das vorhandene Vermögen der Kapellengemeinde zu, die es im Sinne ihrer Aufgaben zu verwenden hat.